Stelle wechseln: Kündigungsfristen für Elektriker
Bevor du eine neue Stelle zusagst, solltest du wissen, wann du bei deinem jetzigen Betrieb frühestens raus bist. Für Elektriker gelten das Obligationenrecht und der GAV der Elektrobranche.
Kündigungsfristen auf einen Blick
| Wann | Frist |
|---|---|
| In der Probezeit | 7 Tage, auf jeden Tag |
| Im 1. Dienstjahr | 1 Monat, auf Monatsende |
| Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate, auf Monatsende |
| Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate, auf Monatsende |
Das sind die gesetzlichen Fristen (Art. 335b und 335c OR), auf die der GAV verweist. Dein Vertrag kann andere Fristen festlegen, aber nie weniger als einen Monat (Art. 45.1 GAV). Schau deshalb zuerst in deinen Arbeitsvertrag.
Probezeit
Als Probezeit gilt der erste Monat. Per schriftlicher Abrede kann sie auf höchstens drei Monate verlängert werden. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden (Art. 335b OR). Laut GAV gilt die Probezeit auch für befristete Verträge (Art. 44.2 GAV).
So kündigst du richtig
- Eingeschriebener Brief: Der GAV verlangt die Kündigung mit eingeschriebenem Brief. Gültig ist auch die direkte Übergabe gegen unterschriebene Empfangsbestätigung oder vor Zeugen (Art. 43.2 GAV).
- Auf Ende eines Monats: Nach der Probezeit läuft die Frist immer auf ein Monatsende (Art. 43.2 GAV).
- Rechtzeitig ankommen: Die Kündigung muss vor Beginn der Frist beim Betrieb sein. Wer per Ende Januar mit einem Monat Frist kündigen will, muss sie spätestens Ende Dezember zustellen.
Gut zu wissen
- Wer nach der Lehre im gleichen Betrieb bleibt, dem wird die Lehrzeit für die Berechnung der Kündigungsfrist mitgezählt (Art. 45.2 GAV).
- Für Mitglieder einer paritätischen Kommission oder einer gewählten Arbeitnehmerkommission beträgt die Frist sechs Monate (Art. 45.3 GAV).
- Ab dem zehnten Dienstjahr darf der Arbeitgeber nicht kündigen, solange du wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig bist und Taggeld beziehst, längstens 720 Tage (Art. 48.1 GAV).
Erst die neue Stelle, dann kündigen
Unterschreib zuerst den neuen Vertrag und kündige danach. So stehst du nie ohne Stelle da. Wir klären für dich vertraulich ab, welcher Betrieb zu dir passt und ab wann du anfangen könntest. Dein jetziger Arbeitgeber erfährt davon nichts. Kurz melden
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 335b und 335c, fedlex.admin.ch
- GAV der Schweizerischen Elektrobranche 2026–2029 (PLK Elektro)
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind Gesetz, GAV und dein Arbeitsvertrag.